Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
(1) Die  Firma  brawur  Audiovisuelle  ))  Kommunikation (nachfolgend  brawur genannt)  erbringt  ihre  Angebote  und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Einzelvertragliche  Regelungen  zwischen  brawur und  dem Kunden ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder setzen die entsprechenden nachfolgenden Vereinbarungen außer
Kraft.

(3) brawur kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz von  brawur zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die AGB in schriftlicher Form von brawurerhältlich. Zusätzlich sind sie online auf der Homepage von  brawur abrufbar. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Vertrages, dass er in
zumutbarer  Weise  Gelegenheit  hatte,  vom  Inhalt  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Durch seine  Unterschrift  erkennt  der  Kunde  die  Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als gültige Vertragsgrundlage an.

(5) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per Brief oder E-Mail mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag  innerhalb  eines  Monats  nach  Zugang  der
Änderungsmitteilung  schriftlich  kündigen,  sofern  brawur die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Kunden ändert.  brawur weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht
hin.  Macht  der  Kunde  von  seinem  Kündigungsrecht  keinen Gebrauch, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die  brawur erbringt  selbst  oder  durch  Dritte  Leistungen entsprechend  des  vereinbarten  Leistungsumfangs.  Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist das Angebot der
brawur oder  der  von  beiden  Seiten  unterzeichnete  Vertrag. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn die  brawur diese schriftlich als verbindlich bestätigt hat.

(2) Angebote von brawur sind freibleibend und unverbindlich, es sei  denn,  das  Angebot  ist  ausdrücklich  schriftlich  als  bindend bezeichnet.  Ein  Vertrag  kommt  durch  vorbehaltlose  Annahme
eines  Angebotes  durch  den  Kunden  bzw.  der  vorbehaltlosen Bestellung durch den Kunden basierend auf einem Angebot von brawur oder durch Unterzeichnung eines Vertrages durch den
Kunden und brawurzustande.

(3) Sollten  die  vereinbarten  Leistungen  die  Lieferung  von Software mit einbeziehen, gelten dafür zusätzlich die jeweiligen Softwarevertrags- und Lizenzbedingungen.

(4) Der  Kunde  stellt  sicher,  dass  ohne  vorherige  schriftliche Zustimmung durch  brawurdas ihm überlassene Angebot weder als ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer
bearbeiteten Fassung.

§ 3 Geltungsbereich

(1) brawur  ist für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der  Leistungserbringung  sowie  für  die  von  ihr  erbrachten Leistungen  verantwortlich.  Davon  nicht  umfasst  ist  die organisatorische  und technische  Einbindung  der  Leistungen in den  Betriebsablauf  des  Kunden  bzw.  die  aufgrund  der
Lieferungen  und  Leistungen  angestrebten  Ergebnisse.  Diese liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

(2) Darstellungen  in  Teststellungen  und  in  Produkt-  und Projektbeschreibungen  sind  keine  Garantien.  Die  Einräumung einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
durch brawur.

§ 4 Leistungszeit

(1) Angaben  zum  Leistungs-  und  Lieferzeitpunkt  sind unverbindlich, es sei denn,  brawur hat einen Termin/eine Frist schriftlich als verbindlich zugesagt. brawurwird den gewünschten Leistungszeitpunkt  des  Kunden  soweit  wie  möglich berücksichtigen.  Die  richtige  und  rechtzeitige  Selbstbelieferung
bleibt stets vorbehalten.  brawur steht in Bezug auf Lieferungen und  Leistungen  Dritter  nur  dafür  ein,  dass  die  Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Teillieferungen sind zulässig,
soweit die geleisteten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.

(2) Die Einhaltung des Termins/der Frist setzt voraus, dass der Kunde  seine  Mitwirkungspflichten  rechtzeitig  und  vollständig erfüllt,  seinen  Zahlungs-  und  sonstigen  Verpflichtungen
nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die  Termine/Fristen  angemessen,  mindestens  aber  um  den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit
verlängert.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  nachträglich Anforderungen ändern.

(3) Termine/Fristen  verlängern  sich  um  den  Zeitraum (einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit), in dem  brawur durch  Umstände,  die  sie  nicht  zu  vertreten  hat  (z.  B.
Arbeitskämpfe,  höhere  Gewalt,  Ausfall  von  Mitarbeitern  oder technischen  Einrichtungen  ohne  Verschulden  von  brawur, Nichtbelieferung  durch  Zulieferer),  daran  gehindert  ist,  die
Leistung zu erbringen.

(4) Insoweit  Verzögerungen  auf  einem  dem  Kunden zurechenbaren Verhalten beruhen, ist der Kunde verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten an die brawur zu erstatten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der  Kunde  stellt  sicher,  dass  alle  erforderlichen Mitwirkungshandlungen  des  Kunden  oder  seiner
Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die  brawur kostenlos erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Kunden und seine Pflichten zur Beistellung sind wesentliche
Pflichten des Kunden.

(2) Der  Kunde  gewährt  den  Mitarbeitern  von  brawur jede erforderliche  Unterstützung.  Er  stellt  insbesondere  alle erforderlichen  Informationen,  Dokumente  und  Daten  zur
Verfügung  und  leistet  im  Übrigen  auch  die  ansonsten erforderliche organisatorische Unterstützung. Dazu zählt auch die Benennung  eines  Ansprechpartners  mit  entsprechenden
Befugnissen  und  Kenntnissen.  Weitergehende  Pflichten  und Obliegenheiten des Kunden sind im Vertrag zu regeln.

(3) Datenträger,  die  der  Kunde  zur  Verfügung  stellt,  müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Von allen übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die
brawurjederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

(4) Erbringt  der  Kunde  eine  erforderliche  Mitwirkungsleistung
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so
sind  die  hieraus  entstehenden  Folgen  (z.  B.  Verzögerungen,
Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

§ 6 Beteiligung Dritter

(1) Für  Dritte,  die  auf  Veranlassung  oder  unter  Duldung  des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von brawur tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. brawur hat es
gegenüber  dem  Kunden  nicht  zu  vertreten,  wenn  brawur aufgrund  des  Verhaltens  eines  der  vorbezeichneten  Dritten seinen  Verpflichtungen  gegenüber  dem  Kunden  ganz  oder
teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

§ 7 Preise und Vergütung

(1) Alle Lieferungen und Leistungen von brawurwerden zu dem im Vertrag vereinbarten Preis vergütet.

(2) Alle Preise sind Nettopreise. Zu allen Preisen kommt die am Tage der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer hinzu.

(3) Erhebt  der  Kunde  Einwendungen  gegen  die  Höhe  der  in Rechnung  gestellten  Beträge,  so  hat  er  dies  innerhalb  von  7 Tagen  nach  Zugang  der  Rechnung  von  brawur schriftlich
anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Anerkennung.  Gesetzliche  Ansprüche  des  Kunden  bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

(4) Im Angebot angegebene Schätzpreise für Leistungen nach Aufwand  sind  unverbindlich.  Die  einer  Schätzung  zugrunde liegenden  Mengenansätze  beruhen  auf  einer  nach  bestem
Wissen durchgeführten  Bewertung des Leistungsumfangs. Falls brawur  im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze  überschritten  werden,  wird  sie  den  Kunden
davon  unverzüglich  benachrichtigen.  Bis  zur  Vorlage  einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird die  brawur  die dem Schätzpreis  zugrunde  liegenden  Mengenansätze  nicht
überschreiten.

(5) Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, ergibt sich der Aufwand aus der Anzahl der Personen-Tage bzw. Stunden und dem  entstandenen Material-,  Reise-  bzw. Spesenaufwand.  Ein
Mann-Tag  gemäß  vereinbartem  Tagessatz  umfasst  8 Arbeitsstunden. Begonnene Tage werden nach Stunden vergütet. Die Stundensätze gelten auch für Wartezeiten. Soweit im Vertrag
keine  andere  Regelung  getroffen  wurde,  sind  Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(6) Spesen und Reisekosten  entsprechend des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Angebotes der  brawur sind neben der vereinbarten Vergütung durch den Kunden gesondert
zu  zahlen.  Diese  Kosten  werden  monatlich  nachträglich  in Rechnung gestellt und sind 14 Kalendertage nach dem Datum der Rechnung  fällig.  Auf  Wunsch  des  Kunden  wird  die  brawur
entsprechende Belege als Nachweis (in Kopie) vorlegen.

(7) Liegt der Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen bei Vertragsabschluss, so ist der Kunde bei einer Vergütung nach Festpreis  oder  mit  Höchstbegrenzung  zu einer  angemessenen
Erhöhung  der  ursprünglichen  Vergütung  verpflichtet.  Dies  gilt auch,  wenn  sich  eine  der  Leistungsannahmen  bei Vertragsabschluss  mehr  als  nur  unerheblich  im  Laufe  der
Leistungserbringung  als  unrichtig  erweist  und  dies  nicht  von brawur zu vertreten ist.

(8) brawur ist  berechtigt,  bei  Verzug  die  gesetzlichen Verzugszinsen  gemäß  §288  BGB  geltend  zu  machen.  Des Weiteren  ist  brawur berechtigt,  sämtliche  noch  ausstehende
Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen  sofort  fällig  zu  stellen.  Weitere  Ansprüche  von brawur  –  einschließlich  der  Geltendmachung  höherer
Verzugszinsen -bleiben unberührt.Alternativ kann der Kunde der brawur eine Einwilligung zur Nutzung des Lastschriftverfahrens erteilen. Der Kunde hat für eine entsprechende Deckung des zur
Lastschrift ausgewählten Kontos zu sorgen, um Rücklastschriften zu vermeiden. Sollte es dennoch zu Rücklastschriften kommen, trägt der Kunde hierfür alle anfallenden Kosten.

(9) Ist eine periodische Vergütung (z. B. monatliche Vergütung) vereinbart,  kann  brawur die  Vergütung  bei  gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung
einer  Frist  von  3  Monaten  ändern.  Eine  solche  Änderung  ist jedoch  frühestens  12  Monate  nach  Abschluss  des  Vertrages zulässig  und  darf  die  Vergütung  des  vorausgehenden  12-Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 5 % der Vergütung des  vorausgehenden  12-Monatszeitraumes  erfolgt,  kann  der
Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang  des  Erhöhungsverlangens  widersprechen.  Kommt innerhalb  einer  Frist  von  3  Wochen  nach  Zugang  des
Widerspruches des Kunden bei  brawur  keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum vorgesehenen Termin
der Preiserhöhung zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten  der  Kündigung  dann  unverändert  bleibt.  Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 8 Inhalte, Urheberrechte, Verwertungsrechte, Lizenzgebühren

(1) brawur erstellt Software,  Audio-, Video- sowie Multimediaund Internetproduktionen nach Vorgabe des Kunden und ist daher nicht  für  den  Inhalt  verantwortlich.  Der  Kunde  versichert
ausdrücklich, dass die von Ihm bereitgestellten oder nach seinen Informationen  erstellten  Inhalte  weder  gegen  deutsches  noch gegen sein hiervon gegebenenfalls abweichendes Heimatrecht,
insbesondere  Urheber-,  Datenschutz-  und  Wettbewerbsrecht, verstoßen.  Für  brawur besteht  keine  Prüfungspflicht.  Von Ersatzansprüchen  Dritter,  die  auf  unzulässigen  Inhalten  des
Auftraggebers beruhen, stellt der Kunde die brawurhiermit frei.

(2) Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten steht  brawur das Recht  zur  fristlosen  Kündigung  zu.  Bei  Verdacht  auf  Verstoß behält sich  brawur das Recht vor, rechtlich bedenkliche Inhalte
zu löschen.

(3) Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so ist er gegenüber der  brawur  zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens bzw. zur Haftungsfreistellung verpflichtet.

(4) Bei der Erstellung von Software- oder Multimediaproduktionen ist im Produktionsvertrag zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber am fertigen Werk nach vollständiger Bezahlung
der  Produktionskosten  in  welchem  Umfang  (räumlich,  zeitlich) eingeräumt werden.

(5) Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige  Synchronisation  und  der  Verwendung  von
Ausschnitten  in Bild  und/oder Ton, sofern sie nicht  vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest
der  entgangene  Gewinn  der  Produktion  anzusetzen.  Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

(6) Der Kunde erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass  die  gesetzlich  vorgeschriebenen  Meldungen  an  die entsprechenden  Verwertungsgesellschaften  von  brawur
vorgenommen werden.

§ 9 Haftung

(1) brawur haftet  für  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit.  Für leichte  Fahrlässigkeit  haftet  brawur  nur  bei  Verletzung  einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden
aus  der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der Gesundheit.

(2) brawurhaftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,  Schäden  aus  Ansprüchen  Dritter  und  sonstige unmittelbare Schäden.

(3) Für  den  Verlust  von  Daten  und/oder  Programmen  haftet brawur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und
dadurch  sicherzustellen,  dass  verloren  gegangene  Daten  mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(4) Die  vorstehenden  Regelungen  gelten  auch  zugunsten  der Erfüllungsgehilfen von brawur.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die  Vertragspartner  verpflichten  sich,  die  gegenseitig mitgeteilten  bzw.  im  Zusammenhang  mit  der Vertragsdurchführung  erhaltenen  Informationen  und Unterlagen
geheim zu halten und alle erforderlichen  Maßnahmen zu treffen, um  deren  Kenntnisnahme  und  Verwertung  durch  Dritte  zu verhindern.  Mitarbeiter  der  Vertragspartner  werden,  soweit  sie
nicht  bereits  aufgrund  ihres  Arbeitsvertrages  dazu  angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie  mit  den  vertraglichen  Leistungen  in  Berührung  kommen.
Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig  mitgeteilten  bzw.  im  Rahmen  der Vertragsdurchführung  erhaltenen  Informationen  entfällt,  soweit diese

(3) dem  informierten  Vertragspartner  vor  der  Mitteilung nachweislich bekannt waren oder

(4) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder

(5) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden  des  informierten  Vertragspartners  bekannt  oder allgemein zugänglich werden oder

(6) im  Wesentlichen  Informationen  entsprechen,  die  dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

(7) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

(8) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren
Mitarbeitern,  Zulieferern  und  anderen  Personen,  die  mit  den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen, auferlegen.

(9) Der Kunde ist damit einverstanden, dass  brawur und ihre verbundenen  Unternehmen  seine  Kontaktinformationen, einschließlich  Namen,  Telefonnummern  und  E-Mail-Adressen, speichern.  Solche  Informationen  können  im  Rahmen  der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer,  brawur -Partner und Bevollmächtigte von  brawur und ihrer verbundenen Unternehmen zum Zwecke der  gemeinschaftlichen  Geschäftsaktivitäten,  einschließlich  der
Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden.

§ 11 Höhere Gewalt

Höhere  Gewalt,  Arbeitskämpfe,  Unruhen,  behördliche Maßnahmen, das Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und  sonstige  unvorhersehbare,  unabwendbare  und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer  der  Störung  und  im  Umfang  ihrer  Wirkung  von  den
Leistungspflichten.  Dies  gilt  auch,  wenn  diese  Ereignisse  zu einem  Zeitpunkt  eintreten,  in  dem  sich  der  betroffene Vertragspartner  im  Verzug  befindet.  Die  Vertragspartner  sind verpflichtet,  im  Rahmen  des  zumutbaren,  unverzüglich  die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den  veränderten  Verhältnissen  nach  Treu  und  Glauben anzupassen.

§ 12 Sonstiges

(1) brawur ist  berechtigt,  ihren  Firmennamen  und  ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Sie hat weiter das  Recht  das  Produkt  anlässlich  von  Wettbewerben  und Festivals sowie für die  Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

(2) Falls mehrere Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag für  eine  Produktion  erteilen,  so  ist  bereits  vor  Projektbeginn schriftlich  festzuhalten,  welcher  Auftraggeber  in  Vollmacht  der übrigen Auftraggeber gegenüber brawurauftreten kann. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Produktes verantwortlich zeichnet.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Der  Kunde  kann  nur  mit  von  brawur anerkannten  oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. darauf ein Zurückbehaltungsrecht stützen.

(2) Der  Kunde  kann  Ansprüche  aus  diesem  Vertrag  nur  mit vorheriger  schriftlicher  Zustimmung  durch  brawur an  Dritte abtreten.

(3) brawurkann Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr beauftragte Unterauftragnehmer ausführen lassen.

(4) Soweit im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, erfolgen  Erklärungen  der  Vertragspartner  an  die  im  Vertrag angegebenen  Adressdaten.  Beide  Vertragspartner  verpflichten sich,  Änderungen  der  Adressdaten  dem  jeweils  anderen Vertragspartner  unverzüglich  mitzuteilen.  Eine  Rechtshandlung
gilt als erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich an  die  angegebene oder  eine  aktualisierte  Adresse/Fax/E-Mail abgesendet wurde und dort nicht zugehen konnte, da sich die betreffende  Adresse/Fax-Nummer/E-Mail  zwischenzeitlich geändert hatte und eine Mitteilung darüber unterblieben ist.

(5) Alle  Änderungen  und  Ergänzungen  vertraglicher Vereinbarungen  müssen  zu  Nachweiszwecken  schriftlich niedergelegt werden.

(6) Kündigungen haben schriftlich mit Unterschrift per Brief oder Fax zu erfolgen.

(7)  Ist  der  Kunde  Kaufmann  oder  juristische  Person  des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so  ist  Gerichtsstand  für  alle  Streitigkeiten  aus  oder  im Zusammenhang  mit  diesem  Vertrag  der  Sitz  von  brawur. Gleiches  gilt  für  den  Erfüllungsort,  es  sei  denn,  die
Vertragspartner  haben  ausdrücklich  eine  andere  Vereinbarung getroffen.

(8) Es gilt - auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden - das Recht  der  Bundesrepublik  Deutschland  unter  Ausschluss  des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(9) Ist  eine  Bestimmung  dieser  Allgemeinen Vertragsbedingungen rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Der Kunde und  brawur verpflichten sich, unwirksame  Bestimmungen  durch  eine,  ihr  wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
gültig ab: 03/2010