§ 1 Allgemeines
(1) Die Firma brawur Audiovisuelle )) Kommunikation (nachfolgend brawur genannt) erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Einzelvertragliche Regelungen zwischen brawur und dem Kunden ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder setzen die entsprechenden nachfolgenden Vereinbarungen außer
Kraft.
(3) brawur kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz von brawur zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die AGB in schriftlicher Form von brawurerhältlich. Zusätzlich sind sie online auf der Homepage von brawur abrufbar. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Vertrages, dass er in
zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, vom Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift erkennt der Kunde die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als gültige Vertragsgrundlage an.
(5) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden per Brief oder E-Mail mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Änderungsmitteilung schriftlich kündigen, sofern brawur die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Kunden ändert. brawur weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht
hin. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die brawur erbringt selbst oder durch Dritte Leistungen entsprechend des vereinbarten Leistungsumfangs. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist das Angebot der
brawur oder der von beiden Seiten unterzeichnete Vertrag. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn die brawur diese schriftlich als verbindlich bestätigt hat.
(2) Angebote von brawur sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch vorbehaltlose Annahme
eines Angebotes durch den Kunden bzw. der vorbehaltlosen Bestellung durch den Kunden basierend auf einem Angebot von brawur oder durch Unterzeichnung eines Vertrages durch den
Kunden und brawurzustande.
(3) Sollten die vereinbarten Leistungen die Lieferung von Software mit einbeziehen, gelten dafür zusätzlich die jeweiligen Softwarevertrags- und Lizenzbedingungen.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch brawurdas ihm überlassene Angebot weder als ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer
bearbeiteten Fassung.
§ 3 Geltungsbereich
(1) brawur ist für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie für die von ihr erbrachten Leistungen verantwortlich. Davon nicht umfasst ist die organisatorische und technische Einbindung der Leistungen in den Betriebsablauf des Kunden bzw. die aufgrund der
Lieferungen und Leistungen angestrebten Ergebnisse. Diese liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.
(2) Darstellungen in Teststellungen und in Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Garantien. Die Einräumung einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
durch brawur.
§ 4 Leistungszeit
(1) Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, brawur hat einen Termin/eine Frist schriftlich als verbindlich zugesagt. brawurwird den gewünschten Leistungszeitpunkt des Kunden soweit wie möglich berücksichtigen. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
bleibt stets vorbehalten. brawur steht in Bezug auf Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Teillieferungen sind zulässig,
soweit die geleisteten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.
(2) Die Einhaltung des Termins/der Frist setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Termine/Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit
verlängert. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich Anforderungen ändern.
(3) Termine/Fristen verlängern sich um den Zeitraum (einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit), in dem brawur durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z. B.
Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von brawur, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die
Leistung zu erbringen.
(4) Insoweit Verzögerungen auf einem dem Kunden zurechenbaren Verhalten beruhen, ist der Kunde verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten an die brawur zu erstatten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden oder seiner
Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die brawur kostenlos erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Kunden und seine Pflichten zur Beistellung sind wesentliche
Pflichten des Kunden.
(2) Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von brawur jede erforderliche Unterstützung. Er stellt insbesondere alle erforderlichen Informationen, Dokumente und Daten zur
Verfügung und leistet im Übrigen auch die ansonsten erforderliche organisatorische Unterstützung. Dazu zählt auch die Benennung eines Ansprechpartners mit entsprechenden
Befugnissen und Kenntnissen. Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden sind im Vertrag zu regeln.
(3) Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Von allen übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die
brawurjederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
(4) Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so
sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen,
Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
§ 6 Beteiligung Dritter
(1) Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von brawur tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. brawur hat es
gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn brawur aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder
teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
§ 7 Preise und Vergütung
(1) Alle Lieferungen und Leistungen von brawurwerden zu dem im Vertrag vereinbarten Preis vergütet.
(2) Alle Preise sind Nettopreise. Zu allen Preisen kommt die am Tage der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer hinzu.
(3) Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge, so hat er dies innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung von brawur schriftlich
anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Anerkennung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
(4) Im Angebot angegebene Schätzpreise für Leistungen nach Aufwand sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem
Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls brawur im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden
davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird die brawur die dem Schätzpreis zugrunde liegenden Mengenansätze nicht
überschreiten.
(5) Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, ergibt sich der Aufwand aus der Anzahl der Personen-Tage bzw. Stunden und dem entstandenen Material-, Reise- bzw. Spesenaufwand. Ein
Mann-Tag gemäß vereinbartem Tagessatz umfasst 8 Arbeitsstunden. Begonnene Tage werden nach Stunden vergütet. Die Stundensätze gelten auch für Wartezeiten. Soweit im Vertrag
keine andere Regelung getroffen wurde, sind Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(6) Spesen und Reisekosten entsprechend des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Angebotes der brawur sind neben der vereinbarten Vergütung durch den Kunden gesondert
zu zahlen. Diese Kosten werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt und sind 14 Kalendertage nach dem Datum der Rechnung fällig. Auf Wunsch des Kunden wird die brawur
entsprechende Belege als Nachweis (in Kopie) vorlegen.
(7) Liegt der Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen bei Vertragsabschluss, so ist der Kunde bei einer Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen
Erhöhung der ursprünglichen Vergütung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn sich eine der Leistungsannahmen bei Vertragsabschluss mehr als nur unerheblich im Laufe der
Leistungserbringung als unrichtig erweist und dies nicht von brawur zu vertreten ist.
(8) brawur ist berechtigt, bei Verzug die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §288 BGB geltend zu machen. Des Weiteren ist brawur berechtigt, sämtliche noch ausstehende
Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Weitere Ansprüche von brawur – einschließlich der Geltendmachung höherer
Verzugszinsen -bleiben unberührt.Alternativ kann der Kunde der brawur eine Einwilligung zur Nutzung des Lastschriftverfahrens erteilen. Der Kunde hat für eine entsprechende Deckung des zur
Lastschrift ausgewählten Kontos zu sorgen, um Rücklastschriften zu vermeiden. Sollte es dennoch zu Rücklastschriften kommen, trägt der Kunde hierfür alle anfallenden Kosten.
(9) Ist eine periodische Vergütung (z. B. monatliche Vergütung) vereinbart, kann brawur die Vergütung bei gleichem Leistungsumfang durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Vertrages zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes nicht um mehr als 10 % übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 5 % der Vergütung des vorausgehenden 12-Monatszeitraumes erfolgt, kann der
Kunde der Erhöhung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens widersprechen. Kommt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang des
Widerspruches des Kunden bei brawur keine Einigung über die Anpassung der Vergütung zustande, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum vorgesehenen Termin
der Preiserhöhung zu kündigen, wobei die Vergütung bis zum Inkrafttreten der Kündigung dann unverändert bleibt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
§ 8 Inhalte, Urheberrechte, Verwertungsrechte, Lizenzgebühren
(1) brawur erstellt Software, Audio-, Video- sowie Multimediaund Internetproduktionen nach Vorgabe des Kunden und ist daher nicht für den Inhalt verantwortlich. Der Kunde versichert
ausdrücklich, dass die von Ihm bereitgestellten oder nach seinen Informationen erstellten Inhalte weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon gegebenenfalls abweichendes Heimatrecht,
insbesondere Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, verstoßen. Für brawur besteht keine Prüfungspflicht. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässigen Inhalten des
Auftraggebers beruhen, stellt der Kunde die brawurhiermit frei.
(2) Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten steht brawur das Recht zur fristlosen Kündigung zu. Bei Verdacht auf Verstoß behält sich brawur das Recht vor, rechtlich bedenkliche Inhalte
zu löschen.
(3) Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so ist er gegenüber der brawur zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens bzw. zur Haftungsfreistellung verpflichtet.
(4) Bei der Erstellung von Software- oder Multimediaproduktionen ist im Produktionsvertrag zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber am fertigen Werk nach vollständiger Bezahlung
der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
(5) Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von
Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest
der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
(6) Der Kunde erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von brawur
vorgenommen werden.
§ 9 Haftung
(1) brawur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet brawur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) brawurhaftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige unmittelbare Schäden.
(3) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet brawur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und
dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von brawur.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen
geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragspartner werden, soweit sie
nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen.
Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten bzw. im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen entfällt, soweit diese
(3) dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
(4) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
(5) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
(6) im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.
(7) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
(8) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren
Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen, auferlegen.
(9) Der Kunde ist damit einverstanden, dass brawur und ihre verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, speichern. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, brawur -Partner und Bevollmächtigte von brawur und ihrer verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der
Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden.
§ 11 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, das Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 12 Sonstiges
(1) brawur ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Sie hat weiter das Recht das Produkt anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.
(2) Falls mehrere Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag für eine Produktion erteilen, so ist bereits vor Projektbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber brawurauftreten kann. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Produktes verantwortlich zeichnet.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde kann nur mit von brawur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. darauf ein Zurückbehaltungsrecht stützen.
(2) Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch brawur an Dritte abtreten.
(3) brawurkann Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr beauftragte Unterauftragnehmer ausführen lassen.
(4) Soweit im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, erfolgen Erklärungen der Vertragspartner an die im Vertrag angegebenen Adressdaten. Beide Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der Adressdaten dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Rechtshandlung
gilt als erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich an die angegebene oder eine aktualisierte Adresse/Fax/E-Mail abgesendet wurde und dort nicht zugehen konnte, da sich die betreffende Adresse/Fax-Nummer/E-Mail zwischenzeitlich geändert hatte und eine Mitteilung darüber unterblieben ist.
(5) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden.
(6) Kündigungen haben schriftlich mit Unterschrift per Brief oder Fax zu erfolgen.
(7) Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von brawur. Gleiches gilt für den Erfüllungsort, es sei denn, die
Vertragspartner haben ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
(8) Es gilt - auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden - das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(9) Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Der Kunde und brawur verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine, ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
gültig ab: 03/2010